Kein Maulkorb für Müller!

Prof. Müller schrieb einst auf seiner Website:

am 25.03.16 aus Thema umgegliedert:

    

Dokumentation:

  

Meine kritische Anmerkung, die ich auf Druck der Hochschule auf der Seite http://prof-dr-mueller.jimdo.com/praxisprojekt/ zunächst unkenntlich gemacht und später entfernt habe, hatte folgenden Wortlaut:

     

Die Internetverantwortlichen der Hochschule Mainz haben in ihrer unendlichen Weisheit in der Vergangenheit wie in der Gegenwart immer wieder Formulare aus dem Downloadbereich der Webseite der Hochschule gelöscht, die noch benötigt werden. Eventuell werden sie auch an einer Stelle bereitgehalten, die niemand finden kann. Um dieser Störung zu begegnen biete ich an dieser Stelle die fehlenden oder unauffindbaren Formulare zum download an.

     

(Diese Dokumentation ist notwendig, damit der Leser meine Erörterung der Grenzen der Meinungsfreiheit für Beamte nachvollziehen und sich i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GG ungehindert unterrichten kann)

         

Mein Widerspruch vom 29.10.15 hatte folgenden Wortlaut:

     

Widerspruch gegen die förmliche Missbilligung vom 19.10.15

     

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. M., (er hat den Wunsch geäußert, von mir nicht namentlich genannt zu werden; den respektiere ich)

     

gegen die förmliche Missbilligung vom 19.10.15, ausweislich des Stempels der Frankiermaschine am 26.10.15 zur Post gegeben, am 28.10.15 eingegangen, wird hiermit Widerspruch eingelegt. Es wird beantragt, die Missbilligung förmlich zurückzunehmen und den Vorgang aus meiner Personalakte zu entfernen.

     

G r ü n d e :

     

Die von Ihnen beanstandeten Aussagen sind entgegen Ihrer Behauptung in dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht nachweislich falsch sondern nachweislich wahr. Die Studenten haben nach § 3 Abs. 1 der Fachprüfungsordnung i.V.m. § 20 Abs. 1 und 4 der allgemeinen Prüfungsordnung ein ein Praxismodul als Studienleistung zu erbringen und hierüber einen Praxisbericht als Prüfungsleistung zu verfassen. Es ist meine Aufgabe, dies zu kontrollieren.

     

In der Vergangenheit wurden für die Kontrolle der Praktika ein Formblatt angeboten, das als Anlage A (Anm. mein Formular ab Prüfungsordnung 2011) beigefügt ist. Auf dem Formblatt der Seite A 4 habe ich den Studenten die erbrachten Praktika nach der Vorlage von Zeugnissen und ggf. weiteren Nachweisen anerkannt. Das war mit dem Satz „Hiermit beantrage ich die Anerkennung des betrieblichen Praxisprojekts.“ eingeleitet, dem Name, Matr.-Nr., Datum und Unterschrift (der Studenten) folgte. Auf dem Blatt nach Anlage A 5 wurden die Kriterien für die Bewertung des Praxisberichts transparent gemacht.

     

Dieses Formblatt und insbesondere die Seiten A 4 und A 5 wurden vor etwa einem halben Jahr von der Website der Hochschule Mainz entfernt.

     

Beweis: Zeugenaussagen von 

… (= 100 namentlich aufgeführte Studenten)

     

Eine Erklärung, dass der Student die Anerkennung des betrieblichen Praxisprojekts beantragt, wird vom Fachbereich nicht mehr gefordert. Ggf. könnten Studenten gegen die Erfassung eines Fehlversuchs einwenden, dass sie gar keinen Versuch unternommen hätten.

     

Statt dessen wurde eine Datei mit dem Inhalt wie in Anlage B beigefügt angeboten.

 

Beweis: https://www.hs-mainz.de/wirtschaft/services-einrichtungen/pruefungsangelegenheiten/downloads/index.html

     

Hier fehlen die Blätter lt. Anlage A 4 und A 5. Mindestens das Blatt A 4 oder ein vergleichbares Formular wird für die Kontrolle de Praktika benötigt. Das Blatt lt. Anlage B 4, kann dieses nicht ersetzen. Es handelt sich um eine Anlage zur Anmeldung eines Praktikums (B 3), die der Bestätigung eines Pflichtpraktikums für die Zwecke des Mindestlohngesetzes und für die Sozialversicherung dient. Bei der Anmeldung, also vor dem Praktikum, behaupten die Studenten lediglich, ein Praktikum machen zu wollen; Nachweise können aus nahelegenden Gründen noch nicht vorlegt werden. Der Verzicht auf den Nachweis eines erbrachten Praktikums nach seinem Ende wäre mit einer Regelung vergleichbar, bei der eine Klausur durch eine eidesstattliche Versicherung der Studenten ersetzt würde, dass sie den Stoff gelernt und verstanden hätten. Diese Vorgehensweise wäre nach meiner Rechtsauffassung rechtswidrig; mindestens würde sie eine Änderung der Prüfungsordnung erfordern. Ohne eine solche Änderung wird ein Formblatt wie in Anlage A 4 benötigt.

     

Es handelt sich also um ein benötigtes Formular, das vor ca. einem halben Jahr aus dem Downloadangebot der Hochschule verschwunden ist. Sofern man nicht an Internet-Geister glaubt, die auf unerklärliche Weise Inhalte von den Webseiten verschwinden lassen, muss dieses Formblatt gelöscht worden sein. Die Löschung muss auch durch Internetverantwortliche der Hochschule erfolgt sein, denn es ist davon auszugehen, dass andere Personen über keinen Berechtigungscode verfügen, die ihnen eine Löschung ermöglichen würde. Andernfalls hätte die Hochschule ein Sicherheitsproblem.

     

Die Entfernung der Formulare lt. Anlage A 4 und A 5 haben bei vielen Studenten die Schlussfolgerung ausgelöst, dass sie die Praktika nicht mehr nachweisen müssten. Das hat teilweise sehr intensive Diskussionen ausgelöst in den ich konsequent die Meinung vertreten habe, dass ich nach Art. 20 GG an Gesetz und Recht (u.a. die Prüfungsordnung) gebunden bin und das Grundgesetz eine Bindung an den Inhalt von Webseiten nicht vorsieht. Es hat auch Fälle gegeben, Praxismodule mit „nicht bestanden“ bewertet werden mussten, weil die Praktika in Übereinstimmung mit dem Downloadangebot nur behauptet und nicht glaubwürdig nachgewiesen wurden.

     

Auch in der Vergangenheit sind benötigte Formulare gelöscht worden. So waren die Formblätter für die Prüfungsordnung 2007 für ein paar Jahre aus dem Downloadangebot der Hochschule verschwunden und sind erst vor einigen Monaten unter https://www.hs-mainz.de/wirtschaft/services-einrichtungen/pruefungsangelegenheiten/downloads-alte-studienstruktur/index.html wieder aufgenommen worden.

     

Beweis: Zeugenaussagen von 

… (= 17 namentlich aufgeführte Studenten der PO 2007)

     

Die vorstehenden Ausführen belegen also, dass meine von Ihnen kritisierte Aussage nachweislich richtig sind. Eine Ausnahme kann nur für meine Unterstellung unendlicher Weisheit gelten. Dies wurde von der Dekanin bestritten, aber nicht widerlegt. Ich habe unterstellt, dass es für die Löschung der Formulare lt. Anlage A 4 und A 5 so gute Gründe gab, dass weder die Studenten noch ich sie nachvollziehen konnten. Sollten diese Gründe nicht existieren, wäre meine Unterstellung falsch. Sie sind aber nicht nachweislich falsch, weil das Fehlen der unendlichen Weisheit bisher nur behauptet, aber nicht bewiesen wurde. Außerdem wären mir solche Beweise nicht bekannt, sodass ich zumindest keine vorsätzlich falschen Aussagen verbreitet habe. Weiter möchte ich betonen, dass es sich bei Weisheit um eine positive Eigenschaft handelt. Sollte ich bei Personen Weisheit unterstellt haben, die diese nicht besitzen, so wäre das weder eine Schmähung noch eine Verunglimpfung. Die Verbreitung unrichtiger positiver Aussagen wird in §§ 186 und 187 StGB nicht erfasst. Für eine disziplinarrechtliche Verfolgung gäbe es keinen Anlass; sie wäre rechtswidrig.

     

Schließlich muss ich noch darauf hinweisen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG auch für Hochschullehrer gilt, was sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (sofern man Hochschullehrer als Menschen ansieht). Auf meine Verschwiegenheitspflicht kann sich die Hochschule nicht berufen, denn ich habe Informationen kommentiert, die von ihr selbst weltweit zugänglich gemacht wurden.

     

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Er ist damit aufzuheben.

     

Es wäre Ihre Aufgabe zu prüfen, ob die Aussagen der Dekanin vom 16.10.15 den Straftatbestand des § 164 Abs. 1 StGB verwirklicht haben. Es könnte auch der Straftatbestand des § 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB verwirklicht worden sein. Sie hat mich wahrheitswidrig einer Straftat nach § 187 StGB bezichtigt und dies Ihnen, also einer Behörde, angezeigt um rechtliche Schritte der Hochschule gegen mich zu provozieren. Sie kann sich auch nicht auf Irrtum über Tatumstände berufen, denn als Dekanin des Fachbereichs Wirtschaft hat sie den ihren Fachbereich betreffenden Inhalt der Website der Hochschule gekannt; mindestens hätte sie ihn kennen müssen oder sich vor der falschen Anschuldigung über den Inhalt informieren müssen. Damit hat sie mindestens bedingt-vorsätzlich gehandelt. Sie hätte bei der Unterlassung einer vorherigen Überprüfung meiner Aussagen billigend in Kauf genommen, dass meine Aussagen zutreffen können und dass sie mich damit zu Unrecht beschuldigen würde.

     

Ich schätze allerdings ein, dass Sie trotz des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG und des sich aus Art. 3 und 20 GG ergebenden Rechtsstaatsprinzips und trotz der Strafandrohungen in §§ 258 und 258a StGB keine rechtlichen Schritte gegen die Dekanin einleiten werden.

     

Mit freundlichen Grüßen

     

Prof. Dr. Werner Müller

     

(Diese Dokumentation ist notwendig, damit der Leser meine Erörterung der Grenzen der Meinungsfreiheit für Beamte nachvollziehen und sich i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GG ungehindert unterrichten kann)

         

Nach über 3 Monaten teilte mir der Präsident am 02.02.16 mit, dass er meinem Widerspruch nicht abhelfen wolle und das Verfahren an die Widerspruchsstelle des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur abgegeben werde. Hierauf habe ich folgendes Schreiben vom 11.02.16 verfasst:

 

 

Widerspruch vom 29.10.15 gegen die förmliche Missbilligung des Präsidenten der Hochschule Mainz vom 19.10.15

  

Sehr geehrte Damen und Herren,

  

mit Schreiben vom 02.02.16 teilte der Präsident der Hochschule Mainz dem Widerspruchsführer mit, dass er seinem Widerspruch nicht abhelfen wolle. Deshalb würde der Vorgang Ihnen zur Entscheidung vorgelegt. Zu diesem Zweck wird der Widerspruch um die folgende Darstellung des Sachverhalts ergänzt:

  

Der Widerspruchsführer ist ausweislich des Berufungsschreibens vom Januar 1997 Professor für Rechnungswesen und Controlling unter besonderer Berücksichtigung internationaler Aspekte an der Hochschule Mainz. In dieser Funktion ist er seit dem Wintersemester 2008/09 für das Praxismodul im Studiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre zuständig. In dieser Eigenschaft hat er die von den Studenten vorgelegten Nachweise über die abgeleisteten Praktika zu prüfen, die Zeiten (= Studien-leistungen) anzuerkennen und die vorgelegten Praxisberichte (= Prüfungsleistungen) zu bewerten.

  

Nach § 1 Abs. 3 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HSchG) ist die Hochschule Mainz eine Fachhochschule. Nach § 19 Abs. 5 HSchG sind in die Studiengänge der Fachhochschulen eine berufliche Ausbildung oder ein an deren Stelle tretendes berufliches Praktikum integriert. Sie werden durch einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet. Diesem gesetzlichen Auftrag wird der Studiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Mainz nicht gerecht. Ausweislich des Studienplanes auf der Internetseite der Hochschule ( https://www.hs-mainz.de/wirtschaft/studienangebot/bachelor-betriebswirtschaftslehre-ba-bwl-vz/studienaufbau/index.html ) findet das Praxismodul im letzten Semester des Studiums statt. Das Studium ist also nicht durch einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet.

  

In dem Praxismodul gibt es erhebliche Kontrolldefizite. So wäre es ein Leichtes, … . Es wäre naiv anzunehmen, dass diese Möglichkeit von den Studenten nicht genutzt würde. Der Widerspruchsführer verlangt zur Erschwerung von Täuschungsversuchen von den Studenten die Vorlage von Originalzeugnissen (die natürlich sofort wieder zurückgegeben werden), sodass mit einem Täuschungsversuch mindestens der Straftatbestand des § 267 StGB verwirklicht würde. Zudem hat der Prüfungsausschuss anlässlich eines vom Widerspruchsführer erkannten und belegten Täuschungsversuchs Anforderungen an den Beweis von Täuschungsversuchen beim Nachweis von Praktika formuliert, die in der Praxis niemals erbracht werden können. Damit werden solche Täuschungsversuche durch die Hochschule Mainz faktisch geduldet. Es ist also in keiner Weise gewährleistet, dass das ohnehin zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags einer Fachhochschule unzureichende Praxismodul auch wirklich erbracht wird.

  

In der Vergangenheit hat die jetzige Dekanin in ihrer Eigenschaft als Studiengangleiterin in großer Zahl Werkstudententätigkeiten als Praktika anerkannt, die schon aus formalen Gründen nicht mit einem Praktikum vergleichbar sind. Eine Vergleichbarkeit scheitert schon daran, dass ein Praktikum ein zum Zweck der Berufsausbildung geschlossenes Arbeitsverhältnis ist, während eine Werkstudententätigkeit zum Zweck der Einkommenserzielung ausgeübt wird.

  

Auch sonst betrachtet die Fachbereichsleitung das Praxismodul und damit ein Kernelement der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags offensichtlich als lästige Formalie. Sie versucht, Umgehungen Vorschub zu leisten und die Kontrolle der Praktika dadurch zu erschweren, dass diese nach dem Willen der Dekanin nicht mehr aktenkundig dokumentiert werden soll. Im Frühling 2015 wurde ein Formular, auf dem die Studenten mit ihrer Unterschrift die Anerkennung der Praktika beantragen und auf dem die Zeiten von dem Betreuer (also dem Widerspruchsführer) nach Prüfung der Nachweise abgezeichnet werden, aus dem Formularangebot der Hochschule entfernt. Statt dessen wurde nur noch eine Anmeldung eines Praktikums als Formular angeboten, die logischer Weise vor seinem Beginn liegt und zu deren Zeitpunkt es noch keine Nachweise geben kann. Daraus wurde in logisch nachvollziehbarer Weise von vielen Studenten geschlussfolgert, dass die Hochschule keinen Nachweis über durchgeführte Praktika verlangt.

  

Als Reaktion auf das gelöschte Formular hat der Widerspruchsführer dieses auf seiner privaten Website http://prof-dr-mueller.jimdo.com/praxisprojekt/ zum Download angeboten und als Voraussetzung für ein bestandenes Praxis-modul auch weiterhin verlangt, dass die Zeiten durch Zeugnisse und ggf. andere Belege nachgewiesen werden. Diesen Vorgang hat der Widerspruchsführer mit folgenden Worten kommentiert:

  

"Die Internetverantwortlichen der Hochschule Mainz haben in ihrer unendlichen Weisheit in der Vergangenheit wie in der Gegenwart immer wieder Formulare aus dem Downloadbereich der Webseite der Hochschule gelöscht, die noch benötigt werden. Eventuell werden sie auch an einer Stelle bereitgehalten, die niemand finden kann. Um dieser Störung zu begegnen biete ich an dieser Stelle die fehlenden oder unauffindbaren Formulare zum download an."

  

In der Vergangenheit wurde von der Seite https://www.hs-mainz.de/wirtschaft/personenverzeichnis/profil/mueller-werner/index.html, die von der Hochschule über den Widerspruchsführer geführt wird und auf dieser keinen Einfluss hat, ein Link auf die Seite des Widerspruchsführer gelegt. Dieser wurde Anfang Oktober 2015 beseitigt und statt dessen wurden die download-Dateien

  

Info & Anmeldung Praxismodul

Praxismodul BWL Bachelor (PO 2007)

Formblatt Praxismodul

  

bereitgestellt. Auf der Seite https://www.hs-mainz.de/wirtschaft/services-einrichtungen/pruefungsangelegenheiten/downloads/index.html, auf der die Studenten eigentlich die nötigen Formulare suchen, findet sich nur die Datei „Info & Anmeldung Praxismodul“. Weil die Dekanin noch vor der Löschung des Links und seinem Ersatz durch die drei Dateien behauptet hat, alle benötigten Formulare befänden sich im Download-Bereich der Hochschul-Seite (zu dem die über den Widerspruchsführer geführte Seite nicht zählt) hat sie die Auffassung vertreten, dass das Formblatt zur Dokumentation der Kontrolle der Praktika nicht zu den nötigen Formularen zählt; eine Dokmentation der Kontrolle wäre also nicht nötig.

  

Aus diesem Verhalten der Dekanin ist der gleiche Geist zu erkennen, der die Entwicklungsabteilungen von Volkswagen bei der Gestaltung der Software geleitet hat, mit der VW-Diesel-PKWs trotz der zu hohen Schadstoffausstoßes im Alltagsbetrieb die Abgastests auf dem Prüfstand hat bestehen lassen. Auch die Leitung der Hochschule Mainz wollte die Absolvierung der vorgeschriebenen Praktika nur melden dürfen. Ob diese Meldungen auch der Realität entsprachen interessierte dort niemanden. Für den Fall der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten hatte man wahrscheinlich die Absicht, die Verantwortung dafür ausschließlich auf den Widerspruchsführer abzuwälzen.

  

Im Gegensatz zur Fachbereichs- und Hochschulleitung fühlt sich der Widerspruchsführer an den gesetzlichen Auftrag gebunden. Er sieht sich nicht in der Lage, die Dekanin und den Präsidenten bei der Verletzung von § 19 Abs. 5 HSchG zu unterstützen. Wenn der Präsident der Hochschule Mainz meint, dies sei ein Mangel an Loyalität, so ist ihm zu entgegnen, dass der Widerspruchsführer seine Loyalität den Bürgern und dem Gesetzgeber schuldet und nicht Vorgesetzten, die die Gesetze missachten wollen. Das Beharren des Widerspruchsführers auf die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Fachhochschule ist deshalb Ausdruck voller Loyalität gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung.

  

Die Behauptung des Präsidenten, der Widerspruchsführer hätte die beanstandeten Aussagen nicht gelöscht sondern noch verschärft, entspricht – ungeachtet der Rechtslage (also, ob er zu einer Löschung verpflichtet war) – nicht den Tatsachen. Die Aussage wurde von der Seite http://prof-dr-mueller.jimdo.com/praxisprojekt/ entfernt. Auf der Seite http://prof-dr-mueller.jimdo.com/ wurde in sachlicher Weise die Frage besprochen, ob Beamte des Landes Rheinland-Pfalz in ihren Menschenrechten verletzt werden. Dafür werden zwei Beispiele dokumentiert. Dies ist ein neuer Vorgang, der bisher keine förmliche Missbilligung ausgelöst hat. Der Präsident der Hochschule Mainz ist auch nicht berechtigt, über das Dienstrecht das Recht von Professoren oder anderen Bediensteten auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Wenn diese formell neue Veröffentlichung vom Präsidenten materiell als Fortsetzung der früheren Anmerkung verstanden wird, ist ihm das Sprichwort „wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen“ entgegenzuhalten.

  

Für die Entscheidung über den vorliegenden Widerspruch dürfte auch relevant sein, dass den Präsidenten der Hochschule Mainz die volle Beweislast trifft. Er muss beweisen, dass die Aussagen des Widerspruchsführers falsch waren und dass er dies wusste. Dies wurde von ihm bisher nur behauptet. Dieser Beweis kann aber schon deshalb nicht gelingen, weil der Widerspruchsführer die Richtigkeit seiner Aussagen beweisen kann.

  

Mit der Umbenennung der Fachhochschule Anfang 2015 wurde durch Plakate mit der Aufschrift „FachHochschule Mainz“ verbreitet. Die Hochschulleitung verbreitete trotz der gegenteiligen Regelung in § 1 Abs. 3 HSchG die Botschaft, man sei keine Fachhochschule mehr. Diese Irreführung der Öffentlichkeit kann aber die Missachtung des gesetzlichen Auftrags der Fachhochschulen nicht rechtfertigen.

  

Es wäre zu prüfen, ob Ihr Ministerium seiner Aufgabe als Aufsichtsbehörde in dem nötigen Umfang gerecht geworden ist und ob ggf. Disziplinarverfahren gegen den Präsidenten der Hochschule Mainz und die Dekanin des Fachbereichs Wirtschaft einzuleiten sind. Im Gegensatz zu ihnen hat der Widerspruchsführer seine Dienstpflichten voll erfüllt.

  

Es wird beantragt, dem Widerspruch stattzugeben, die formelle Missbilligung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Widerspruchsführers zu entfernen.

  

Mit freundlichen Grüßen

  

Prof. Dr. Werner Müller

  

(Diese Dokumentation ist notwendig, damit der Leser meine Erörterung der Grenzen der Meinungsfreiheit für Beamte nachvollziehen und sich i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GG ungehindert unterrichten kann)

     

Anmerkungen: 

Die vorstehende Dokumentation kann nur meine Aussagen zum damaligen Datum wiedergeben, die einen neueren Sachverhalt nicht berücksichtigen konnten. Inzwischen (nach dem 11.02.16) wurde das Formular zum Nachweis der Praktika unter der verwirrenden Bezeichnung "Info&Anmeldung" wieder in das Downloadangebot der Hochschule aufgenommen - man hat mir also indirekt Recht gegeben, dass dieser Nachweis notwendig ist. Jetzt (am 15.03.16) fehlt allerdings das Formular für die Anmeldung! Ein vollständiges Download-Angebot findet sich auf meiner Unterseite "Praxisprojekt".